1935: Gesetze zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung
Die ”gute, alte Zeit” – wird wohl nicht wiederkommen …
Internet-Urteil: Rentnerin*ohne Computer muss wegen Raubkopie zahlen
Schon der Verdacht reicht aus: Obwohl eine Rentnerin nach eigenen Angaben weder Computer*noch Router besitzt, muss sie einer Anwaltskanzlei 650 Euro zahlen – wegen vermeintlicher Verbreitung eines raubkopierten Hooligan-Films.
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0…804629,00.htm
http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2011/12/AG-M%C3%BCnchen-Urteil-23112011.pdf
Bis 1935 gab es keine gesetzliche Regelung, die den Personenkreis beschränkte, der Rechtsberatung durchführen durfte. Nach der Gewerbeordnung von 1869 galt die Freiheit im gewerblichen Leben auch für das Gebiet der Rechtsberatung. Jeder war grundsätzlich zur gewerblichen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt. Dies änderte sich im Dezember 1935 mit Einführung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung. Fortan war die Rechtsbesorgung an die Erteilung einer Erlaubnis gebunden. Der Antragsteller wurde auf die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie auf genügende Sachkunde überprüft.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatungsgesetz
Soll natürlich keine “Verherrlichung von …” sein (schon den Namen oder die Partei öffentlich zu nennen, macht einen ja heute bereits verdächtig, möglicher Unterstützer einer Terrorzelle zu sein).
Worum es jedoch geht: Die Verrohung der Sitten im Rechtsverkehr hat wieder Ausmaße angenommen, die es im vergangenen Jahrhundert bereits Jahre vor der “Machtergreifung” notwendig machten, strengere Regeln für den Berufsstand der Juristen zu erarbeiten, und diese dann 1935 endlich in ein Gesetz zu fassen.
Der Schutz der rechtsunkundigen und dann meist wehrlosen Mehrheit der Bevölkerung, schreit förmlich nach einer Neuauflage solcher Überlegungen, wie sie damals im Vorfeld der Gesetzgebung angestellt wurden.
Könnte sein, dass dann auch Bewegung in die politischen Strukturen kommt …
–pag
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