Was das BVerfG vergessen hat: Der Haushaltsausschuss ist NICHT der Bundestag!

Wednesday, September 7, 2011
Posted by Kritischer Beobachter

Es ist verdammt schwierig, der ansonsten notwendigen 2/3 Mehrheit des Bundestages (und ihren Angehörigen) Fluchtmöglichkeiten ins “befreundete Ausland” oder auch nur “Frühstücksdirektoren-Posten” in der EU zuzusichern, um ihre erneute Zustimmung zum weiteren Ausverkauf deutscher Souveränität zu “erwirken”.

Ungleich einfacher ist es da, “nur” die Mitglieder des Haushaltsausschusses zu beeinflussen, mal “schnell” eine Entscheidung zu treffen – weil wieder einmal TINA (“there is no alternative”) droht …

Insbesondere wenn – wie folgend dokumentiert – unterschiedliche Fassungen der GOBT (Geschäftsordnung des Bundestages) im Umlauf sind:

Hier zuerst aus der “Bundeszentrale für Desinformation”:

§ 62 Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluß des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.

http://www.bpb.de/wissen/VKJZ36,9,0,VII_Aussch%FCsse.html#art9

Und nun die Fassung, die tatsächlich angewendet wird:

§ 62 Aufgaben der Ausschüsse

Änderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 3 Artikeln auf § 62

(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluß des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.

http://www.buzer.de/gesetz/3966/a55033.htm

Interessant – oder?

Alt-68 erinnern sich noch, wie Vollversammlungen an der Uni mit Geschäftsordnungsanträgen manipuliert wurden, um bestimmte Abstimmungsergebnisse zu erzielen …

Die einzige Bremse gegen selbstherrliches Handeln der Berliner EUdokraten ist damit nicht viel mehr als das Papier wert, auf dem das Urteil veröffentlicht wurde:

Daher bedarf es zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit einer Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes dahingehend, dass die Bundesregierung vorbehaltlich der in Satz 3 genannten Fälle verpflichtet ist, die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110907_2bvr098710.html

Sie fragen sich, wie man die Mitglieder des Haushaltsausschusses auf “Linie” bringt?

Fragen Sie einfach einen Geheimdienst Ihrer Wahl: Mossad, CIA, … – die Reihenfolge ist in diesem Fall besonders wichtig.

–pag

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